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   BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69   

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https://dejure.org/1969,4478
BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69 (https://dejure.org/1969,4478)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1969 - 4 StR 410/69 (https://dejure.org/1969,4478)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1969 - 4 StR 410/69 (https://dejure.org/1969,4478)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei - Anforderungen an die Geltendmachung einer Sachrüge im Rahmen einer Revision - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit - Zulässigkeit der Berücksichtigung von ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 22.12.1920 - IV 1480/20

    Zum inneren Tatbestand der Hehlerei.

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Dazu sei bemerkt, daß der bedingte Hehlervorsatz nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden kann (RGSt 55, 204; BGH. Urteile vom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 - und vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 - vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).

    Als "Umstände" im Sinne des § 259 StGB dürfen nur solche berücksichtigt werden, welche die Kenntnis des Täters von außen her zu beeinflussen geeignet waren (BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB = NJW 1955, 350; RGSt 55, 204).

  • BGH, 15.05.1952 - 4 StR 753/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Dazu sei bemerkt, daß der bedingte Hehlervorsatz nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden kann (RGSt 55, 204; BGH. Urteile vom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 - und vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 - vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).
  • BGH, 26.11.1953 - 4 StR 27/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Dazu sei bemerkt, daß der bedingte Hehlervorsatz nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden kann (RGSt 55, 204; BGH. Urteile vom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 - und vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 - vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).
  • BGH, 19.08.1954 - 1 StR 611/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Dazu sei bemerkt, daß der bedingte Hehlervorsatz nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden kann (RGSt 55, 204; BGH. Urteile vom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 - und vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 - vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Dieser Rechtsbegriff setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens beim ersten Teilakt vorhanden und so beschaffen sein muß, daß das Wissen und Vollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Einzelakte mindestens insoweit vorweg umfaßt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51].
  • BGH, 07.12.1954 - 2 StR 471/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Als "Umstände" im Sinne des § 259 StGB dürfen nur solche berücksichtigt werden, welche die Kenntnis des Täters von außen her zu beeinflussen geeignet waren (BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB = NJW 1955, 350; RGSt 55, 204).
  • BGH, 09.02.1966 - 2 StR 476/65

    Bestellung des Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer durch das Präsidium und nicht

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Da bisher kein Anhalt dafür gegeben ist, daß der Angeklagte auf Grund eines den Gesamtumfang seiner Mitwirkung von vornherein umfassenden Vorsatzes gehandelt hat, besteht für den Senat kein Anlaß, hier zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob gewerbsmäßiges Handeln auch dann angenommen werden kann, wenn nur eine einzige, aus mehreren Einzelhandlungen bestehende fortgesetzte Tat begangen werden soll (so BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 - 2 StR 476/65 gegen 5 StR 239/63 vom 27. August 1963 und 5 StR 311/65 vom 31. August 1965; vgl. Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 1 zu § 260 StGB).
  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 311/65

    Gewerbsmäßige Hehlerei - Voraussetzung des Gesamtvorsatzes bei fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 05.11.1969 - 4 StR 410/69
    Da bisher kein Anhalt dafür gegeben ist, daß der Angeklagte auf Grund eines den Gesamtumfang seiner Mitwirkung von vornherein umfassenden Vorsatzes gehandelt hat, besteht für den Senat kein Anlaß, hier zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob gewerbsmäßiges Handeln auch dann angenommen werden kann, wenn nur eine einzige, aus mehreren Einzelhandlungen bestehende fortgesetzte Tat begangen werden soll (so BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 - 2 StR 476/65 gegen 5 StR 239/63 vom 27. August 1963 und 5 StR 311/65 vom 31. August 1965; vgl. Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 1 zu § 260 StGB).
  • BGH, 15.01.1970 - 4 StR 522/69

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen durch den Vorsitzenden kraft

    Der bedingte Hehlervorsatz kann überhaupt nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden (vgl. zum Vorstehenden RGSt 55, 204 und die Urteile des BGH vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 -, vom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 - und vom 5. November 1969 - 4 StR 410/69 -).

    Bei der Anwendung der Beweisregel dürfen als "Umstände" im Sinne des § 259 StGB nur solche berücksichtigt werden, welche die Kenntnis des Täters von außen her zu beeinflussen geeignet waren; eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters können im Rahmen der Beweisregel ebensowenig herangezogen werden wie äußere Umstände, die dem Erwerb usw. zeitlich nachgefolgt sind (RGSt 55, 204; BGH NJW 1955, 350 und Urteil vom 5. November 1969 - 4 StR 410/69 -).

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